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    Kann man ein Walking Pad von der Steuer absetzen? Tipps für Arbeitnehmer

    10.05.2025 112 mal gelesen 4 Kommentare
    • Ein Walking Pad kann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es nachweislich beruflich genutzt wird.
    • Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit kann die Anerkennung durch das Finanzamt erleichtern.
    • Bewahren Sie alle Belege und Nachweise sorgfältig auf, um sie bei einer eventuellen Nachfrage vorlegen zu können.

    Einleitung: Walking Pad steuerlich absetzen – was Arbeitnehmer wissen müssen

    Ein Walking Pad im Homeoffice – klingt erstmal nach einer cleveren Idee, um mehr Bewegung in den Arbeitsalltag zu bringen. Doch kaum jemand weiß auf Anhieb, ob sich die Anschaffung steuerlich wirklich lohnt. Arbeitnehmer, die regelmäßig von zu Hause aus arbeiten, stellen sich genau diese Frage: Lässt sich ein Walking Pad als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen? Die Antwort darauf ist alles andere als trivial, denn das Finanzamt schaut bei solchen Anträgen ganz genau hin. Es geht nicht nur um den Kaufbeleg, sondern auch um die Frage, ob das Gerät tatsächlich fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Und genau hier wird es spannend: Wer das Walking Pad gezielt für die Arbeit einsetzt und die Nutzung sauber dokumentiert, kann unter Umständen Steuern sparen. Aber: Die Spielregeln sind streng, und nicht jeder Antrag geht glatt durch. In diesem Artikel erfährst du, worauf es wirklich ankommt und wie du deine Chancen auf eine steuerliche Anerkennung erhöhst – ohne dabei in typische Fallen zu tappen.

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    Wann gilt das Walking Pad als absetzbares Arbeitsmittel?

    Ob ein Walking Pad tatsächlich als absetzbares Arbeitsmittel durchgeht, hängt von einigen ziemlich konkreten Kriterien ab. Es reicht eben nicht, das Gerät einfach ins Arbeitszimmer zu stellen und zu hoffen, dass das Finanzamt schon nickt. Entscheidend ist, dass das Walking Pad unmittelbar der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient und nicht bloß als Fitnessgerät für zwischendurch genutzt wird.

    • Beruflicher Zweck im Vordergrund: Das Walking Pad muss nachweislich zur Unterstützung der Arbeitsleistung eingesetzt werden, zum Beispiel als Ergänzung zum Schreibtisch, um während Telefonaten oder bei der Computerarbeit in Bewegung zu bleiben.
    • Keine überwiegende Privatnutzung: Sobald das Gerät hauptsächlich für private Zwecke verwendet wird – etwa für Sporteinheiten nach Feierabend – entfällt die steuerliche Absetzbarkeit. Die berufliche Nutzung muss klar überwiegen.
    • Integration ins Arbeitsumfeld: Ein Walking Pad, das fest in den Arbeitsplatz integriert ist (etwa unter dem Schreibtisch), wird vom Finanzamt eher als Arbeitsmittel anerkannt als ein Modell, das ständig zwischen Wohn- und Arbeitsbereich wandert.
    • Begründung der Notwendigkeit: Es sollte eine nachvollziehbare Argumentation geben, warum das Walking Pad für die berufliche Tätigkeit notwendig ist – zum Beispiel zur Förderung der Gesundheit bei überwiegend sitzender Tätigkeit.

    Im Endeffekt zählt: Je überzeugender und nachvollziehbarer der berufliche Nutzen dargestellt wird, desto größer ist die Chance, dass das Walking Pad als absetzbares Arbeitsmittel durchgeht. Ein bisschen Kreativität bei der Begründung schadet übrigens auch nicht – Hauptsache, sie bleibt plausibel und ehrlich.

    Vor- und Nachteile der steuerlichen Absetzbarkeit eines Walking Pads für Arbeitnehmer

    Pro Contra
    Das Walking Pad kann als Arbeitsmittel anerkannt werden, wenn die berufliche Nutzung klar überwiegt und dokumentiert wird. Strenge Voraussetzungen: Das Gerät muss fast ausschließlich im Arbeitszimmer und für berufliche Zwecke genutzt werden.
    Bei vollständiger Anerkennung durch das Finanzamt können die Anschaffungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Nachweispflichten sind hoch: Nutzungstagebuch, Fotos, Begründung und ggf. ärztliche Empfehlung erforderlich.
    Gesundheitliche Vorteile (z.B. Bewegung am Arbeitsplatz) können als Argument für die Notwendigkeit angeführt werden. Wird das Walking Pad auch privat oder von anderen Haushaltsmitgliedern genutzt, entfällt in der Regel die steuerliche Anerkennung.
    Bei sorgfältiger Vorbereitung und plausibler Begründung gute Chancen auf Anerkennung. Finanzämter prüfen oft streng und können Erklärungen oder Nachweise zurückfordern bzw. ablehnen.

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Walking Pads im Homeoffice

    Für die steuerliche Anerkennung eines Walking Pads im Homeoffice müssen Arbeitnehmer einige spezifische Bedingungen erfüllen, die über das Offensichtliche hinausgehen. Die Anforderungen sind teils kleinteilig, aber ohne diese Details läuft beim Finanzamt meist gar nichts. Was also muss wirklich stimmen?

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    • Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit: Das Walking Pad muss sich in einem Raum befinden, der steuerlich als Arbeitszimmer anerkannt ist. Ein Platz im Wohnzimmer oder Flur reicht nicht aus.
    • Dokumentation der Nutzung: Es empfiehlt sich, ein Nutzungstagebuch zu führen oder zumindest stichpunktartig festzuhalten, wann und wie das Walking Pad während der Arbeitszeit verwendet wird. Je genauer, desto besser.
    • Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit: Ein formloses Schreiben, das den Zusammenhang zwischen Walking Pad und beruflicher Tätigkeit erklärt, ist ratsam. Dabei kann auf gesundheitliche Aspekte, betriebliche Vorgaben oder ärztliche Empfehlungen eingegangen werden.
    • Keine Doppelnutzung mit anderen Haushaltsmitgliedern: Das Gerät sollte nicht regelmäßig von anderen Personen im Haushalt genutzt werden, da dies die Anerkennung als Arbeitsmittel gefährdet.
    • Beleg über die Anschaffung: Eine Rechnung auf den eigenen Namen ist Pflicht. Barzahlungen ohne Beleg oder Anschaffungen über Dritte werden in der Regel nicht akzeptiert.

    Wer diese Voraussetzungen konsequent erfüllt, erhöht die Chancen erheblich, dass das Finanzamt das Walking Pad als steuerlich absetzbares Arbeitsmittel anerkennt. Eine sorgfältige Vorbereitung zahlt sich hier wirklich aus.

    Wie weist man die berufliche Nutzung des Walking Pads nach?

    Die berufliche Nutzung eines Walking Pads glaubhaft zu belegen, ist ein echter Knackpunkt. Finanzämter verlangen nachvollziehbare Nachweise, die über bloße Behauptungen hinausgehen. Wer hier nicht sauber arbeitet, riskiert eine Ablehnung – das wäre ärgerlich, oder?

    • Arbeitszeit-Protokolle: Notiere regelmäßig, zu welchen Zeiten und während welcher Tätigkeiten das Walking Pad im Einsatz ist. Ein einfaches Tabellenblatt mit Datum, Uhrzeit und kurzer Tätigkeitsbeschreibung reicht meist schon aus.
    • Fotodokumentation: Fotos vom Walking Pad im eingerichteten Arbeitszimmer, am besten mit sichtbarem Schreibtisch und Arbeitsmaterialien, können als Beleg dienen. Das zeigt: Hier wird wirklich gearbeitet – und nicht nur gejoggt.
    • Verweis auf betriebliche Vorgaben: Gibt es eine Homeoffice-Richtlinie des Arbeitgebers, die ergonomische oder bewegungsfördernde Arbeitsmittel unterstützt? Solche Dokumente können den beruflichen Bezug untermauern.
    • Ärztliche Empfehlung: Ein Attest oder eine Empfehlung vom Arzt, die zu mehr Bewegung während der Arbeit rät, ist ein starkes Argument. Gerade bei Rückenproblemen oder Bewegungsmangel im Job wirkt das oft überzeugend.
    • Ergänzende Stellungnahme: Eine kurze, persönliche Erklärung, warum das Walking Pad für die eigene Arbeit unverzichtbar ist, rundet die Nachweiskette ab. Hier darf auch ruhig auf individuelle Arbeitsgewohnheiten eingegangen werden.

    Mit einer Kombination aus Protokollen, Fotos und schriftlichen Nachweisen lässt sich die berufliche Nutzung des Walking Pads solide belegen. Je transparenter und individueller die Dokumentation, desto größer die Chance auf Anerkennung durch das Finanzamt.

    Beispiel: Walking Pad als anerkanntes Arbeitsmittel in der Steuererklärung

    Stellen wir uns vor, ein Arbeitnehmer arbeitet als Grafikdesigner im Homeoffice und integriert ein Walking Pad fest in seinen Arbeitsplatz. Die Steuererklärung für das betreffende Jahr wird sorgfältig vorbereitet. Im Abschnitt Werbungskosten trägt er das Walking Pad als Arbeitsmittel ein und fügt eine detaillierte Aufstellung bei:

    • Im Feld „Sonstige Arbeitsmittel“ wird der genaue Betrag aus der Rechnung eingetragen.
    • Der Steuerpflichtige legt eine schriftliche Begründung bei, in der er die tägliche Nutzung während der kreativen Arbeit am Computer beschreibt und auf die gesundheitlichen Vorteile für seine berufliche Leistungsfähigkeit eingeht.
    • Zusätzlich fügt er ein ärztliches Schreiben bei, das zu mehr Bewegung während der Bildschirmarbeit rät.
    • Eine Kopie der Rechnung und ein Foto des Arbeitsbereichs mit integriertem Walking Pad werden als Anhang beigefügt.

    Das Finanzamt erkennt in diesem Fall das Walking Pad als Arbeitsmittel an, da die Dokumentation lückenlos ist und die berufliche Veranlassung nachvollziehbar dargelegt wird. Die Kosten werden in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt. So kann das Walking Pad ganz offiziell zur Steuerersparnis beitragen – vorausgesetzt, die Unterlagen überzeugen und sind vollständig.

    Praktische Tipps: So erhöhen Sie Ihre Chancen beim Finanzamt

    Um die Anerkennung Ihres Walking Pads als Arbeitsmittel beim Finanzamt wahrscheinlicher zu machen, lohnt es sich, gezielt vorzugehen und auf Details zu achten, die oft übersehen werden. Hier einige erprobte Strategien, die Ihre Erfolgschancen spürbar steigern:

    • Trennen Sie klar zwischen Arbeits- und Privatbereich: Platzieren Sie das Walking Pad ausschließlich im Arbeitszimmer und vermeiden Sie es, das Gerät für Freizeitaktivitäten oder in anderen Räumen zu nutzen. Eine räumliche Trennung signalisiert dem Finanzamt, dass das Gerät wirklich nur für die Arbeit angeschafft wurde.
    • Nutzen Sie Formulierungen mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit: Beschreiben Sie in Ihrer Begründung konkret, wie das Walking Pad Ihre Arbeitsleistung unterstützt – etwa durch bessere Konzentration, weniger Rückenprobleme oder erhöhte Produktivität. Allgemeine Aussagen wie „für die Gesundheit“ reichen meist nicht aus.
    • Beziehen Sie sich auf aktuelle Studien oder Empfehlungen: Verweisen Sie in Ihrer Argumentation auf wissenschaftliche Erkenntnisse oder Empfehlungen von Berufsverbänden, die den Nutzen von Bewegung am Arbeitsplatz hervorheben. Das zeigt, dass Ihre Anschaffung auf fundierten Überlegungen basiert.
    • Bereiten Sie sich auf Rückfragen vor: Das Finanzamt kann Nachweise oder weitere Erläuterungen verlangen. Halten Sie deshalb alle Unterlagen, Fotos und Protokolle griffbereit, um im Zweifel schnell reagieren zu können.
    • Vermeiden Sie Widersprüche in der Steuererklärung: Stimmen Sie alle Angaben rund um das Arbeitszimmer, die Arbeitsmittel und deren Nutzung sorgfältig ab. Inkonsistenzen können zu Rückfragen oder gar zur Ablehnung führen.

    Mit diesen gezielten Maßnahmen erhöhen Sie Ihre Chancen deutlich, dass das Finanzamt Ihr Walking Pad als Arbeitsmittel anerkennt – und das ganz ohne unnötigen Stress oder langwierige Diskussionen.

    Fazit: Walking Pad gezielt steuerlich geltend machen

    Fazit: Walking Pad gezielt steuerlich geltend machen

    Wer sein Walking Pad steuerlich absetzen möchte, sollte gezielt und strategisch vorgehen. Es reicht nicht, sich auf allgemeine Aussagen zu verlassen – vielmehr zählt eine individuelle, stichhaltige Argumentation. Gerade bei innovativen Arbeitsmitteln wie dem Walking Pad kann eine proaktive Kommunikation mit dem Finanzamt den Unterschied machen. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt aufzunehmen und Unsicherheiten offen zu klären. In manchen Fällen lohnt es sich sogar, vorab eine verbindliche Auskunft einzuholen, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.

    • Nutzen Sie aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht, die flexible Arbeitsformen und Gesundheitsschutz stärker berücksichtigen. Das zeigt Weitblick und kann die Akzeptanz für moderne Arbeitsmittel erhöhen.
    • Erwägen Sie, sich mit anderen Arbeitnehmern oder Fachverbänden auszutauschen, um von deren Erfahrungen mit der steuerlichen Anerkennung zu profitieren.
    • Setzen Sie auf eine digitale Dokumentation: Elektronische Nachweise und strukturierte Ablagen erleichtern nicht nur die Übersicht, sondern wirken auch professionell und vertrauenswürdig.

    Am Ende zählt nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern auch der Mut, neue Wege zu gehen und das eigene Arbeitsumfeld aktiv zu gestalten. Wer das Walking Pad gezielt als Teil eines modernen, gesunden Arbeitsplatzes positioniert, verschafft sich einen echten Vorteil bei der steuerlichen Geltendmachung.


    FAQ: Walking Pad steuerlich absetzen im Homeoffice

    Kann ich ein Walking Pad als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen?

    Ja, ein Walking Pad kann grundsätzlich als Arbeitsmittel von der Steuer abgesetzt werden, wenn es überwiegend beruflich im anerkannten Arbeitszimmer genutzt wird und der Zweck nachvollziehbar dokumentiert ist.

    Welche Voraussetzungen gelten für die steuerliche Anerkennung eines Walking Pads?

    Das Walking Pad muss sich im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer befinden, überwiegend für die Arbeit genutzt und die Nutzung sowie der berufliche Zusammenhang durch Belege und Nachweise dokumentiert werden.

    Wie weise ich die berufliche Nutzung des Walking Pads nach?

    Sie können die Nutzung durch ein Arbeitszeit-Protokoll, Fotos des Arbeitsplatzes mit integriertem Walking Pad, eine schriftliche Begründung und ggf. ein ärztliches Attest belegen. Die Unterlagen sollten dem Finanzamt bei Bedarf vorgelegt werden können.

    Was passiert, wenn das Walking Pad auch privat genutzt wird?

    Wird das Walking Pad überwiegend privat oder von anderen Haushaltsmitgliedern genutzt, kann es in der Regel nicht als Arbeitsmittel angesetzt werden. Eine klare Trennung zwischen Beruf und Privat ist für die steuerliche Anerkennung erforderlich.

    Welche Belege sollte ich für die Steuererklärung aufbewahren?

    Bewahren Sie die Rechnung auf Ihren Namen, Zahlungsnachweise, Dokumentationen zur Nutzung sowie gegebenenfalls ärztliche Empfehlungen oder betriebliche Vorgaben auf, um die berufliche Veranlassung nachweisen zu können.

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    Ach now erlich ich hab ja auch schon so n Teil überlegt aber diese ganse steuer kram ist eh viel zu komlizert wenn du misch fragst. Ich hab mal gelesen man kan sogar den tisch absetzen im Home Office, aber irgentwo steht dann wieder doch net oder nur anteil oder nur wenn zwei fenster im zimmer sind oder sowas, blickt da ja keiner durch. Ich hab noch von niemanden gehört bei uns der mit sowas son Walkinggerät richtig beim Finanzamt reinbringt...ich glaub die guckn da eh nur ob das Papier komplett is und wen nich haste schon pech. Mein Kumpel hat mal sein Monitor versucht geltent zu machen und dann wollten die echt wissen wann er den immer benutzt hat, is doch quatsch, als würde ich nebenher noch n Fernseher laufen lassen beim arbeiten.
    Vielleich liegts auch an Bundesland weil bei meiner Tante in Bayern war das Finanzamt immer viel chillger meinte sie, aber obs dann beim Walkingtreadmill auch so is weiß ich net. Und was isn eigentlcih wenn ich das auch für Abnehmen benutze, muss man das extra irgendwo reinschreiben oda zählt das dann gleich privat? Also ich finds aj eher dumm das man für so sachen immer vollbuch führen mus. Sonst würd ich mal direkt holen und ausprobieren aber so is mir das zu heikel und dauernd was aufschrieben verges ich eh schon immer mitn Fahrtenbuch damals beim Auto hab ich auch stress gekricht. Ist halt wies is.
    Also ich muss ehrlich sagen, ich find das ganze Thema mit dem Walking Pad von der Steuer absetzen schon ziemlich wild – da wird ja mittlerweile echt alles irgendwie versucht steuerlich geltend zu machen. Was mir beim Lesen vom Artikel grad aufgefallen ist: es wird immer nur davon gesprochen, wie man das Finanzamt überzeugen kann, aber was eigentlich, wenn man gar kein richtiges Arbeitszimmer hat? Ich meine, ich wohn in ner 2-Zimmer-Wohnung, da steht mein Schreibtisch halt zwangsläufig im Schlafzimmer und so richtig „Arbeitszimmer“ ist das laut Amt ja nicht. Da kann ich mir die Mühe mit dem ganzen Nachweis und Fotos eigentlich sparen oder? Hab in meinem Bekanntenkreis jedenfalls niemanden, der sich da durchsetzen konnte ohne extra Zimmer.

    Und auch das Thema mit der doppelten Nutzung find ich bisschen lebensfremd. Da wohnen vielleicht noch Partner oder Kinder im Haushalt – will das Finanzamt dann jedesmal nen Schild „Nur für Arbeit!“ dran haben? Das mit dem Nutzungstagebuch stell ich mir ehrlich total nervig vor, ich hab ja schon Probleme meine Stunden ordentlich zu notieren, jetzt noch aufschreiben wann ich beim Zoom-Call auf’m Band rumstapfe, puh. Und mal ehrlich, so kreativ wie viele da werden bei der Begründung – meint ihr die Finanzbeamten glauben das alles, oder haben die nicht eh nach der dritten Seite keine Lust mehr und hacken einfach nen Haken dran, wenn man freundlich schreibt und paar Argumente bringt?

    Dass man gleich ärztliches Attest beilegen soll, find ich schon bisschen next level, nur um 200-300 Euro geltend zu machen. Klar, wenn’s klappt, gönn ich jedem, aber für viele ist der Aufwand viel zu groß. Und was mir immer fehlt in so Artikeln: Gibt’s überhaupt schon mal so nen Fall, wo’s richtig offiziell geklappt hat außer „im Beispiel“? Eigene Erfahrungsberichte wären hilfreich – bisher würd ich’s daher auch erstmal lassen und lieber meine Steuererklärung so machen wie bisher. Trotzdem cooler Artikel, hab einiges gelernt, auch wenn ich bezweifle, dass ich das Walking Pad wirklich jemals durchkriege beim Finanzamt.
    Gibt es eigentlich schon jemanden, der vom Finanzamt mal ausdrücklich eine Anerkennung fürs Walking Pad bekommen hat oder wird das immer nur so als "theoretisch möglich" beschrieben?
    Also ich glaub ja echt das fast niemand sowas wie ein ärztliches Schreiben extra macht nur für n WalkingPad, oder macht das jemand hier und läufst dann besser bei der Steuer mit Zettel vom Doc?

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    Wir legen großen Wert auf Transparenz und bieten jederzeit die Möglichkeit, bei Fragen oder Anmerkungen zu den Inhalten mit uns in Kontakt zu treten.

    Zusammenfassung des Artikels

    Ein Walking Pad kann im Homeoffice als Arbeitsmittel steuerlich abgesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung klar überwiegt und diese sorgfältig dokumentiert wird.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Dokumentiere die berufliche Nutzung sorgfältig: Führe ein Nutzungstagebuch, in dem du festhältst, wann und wie das Walking Pad während der Arbeitszeit verwendet wird. Ergänze deine Unterlagen durch Fotos vom Walking Pad im Arbeitszimmer und lege bei Bedarf ärztliche Empfehlungen oder betriebliche Vorgaben bei.
    2. Integriere das Walking Pad fest ins Arbeitszimmer: Das Gerät sollte ausschließlich im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen und genutzt werden. Vermeide die Nutzung in anderen Räumen oder für private Zwecke, um die Anerkennung als Arbeitsmittel nicht zu gefährden.
    3. Formuliere eine überzeugende Begründung: Lege in deiner Steuererklärung dar, wie das Walking Pad deine Arbeitsleistung unterstützt – zum Beispiel durch Förderung der Konzentration, Verringerung von Rückenproblemen oder Verbesserung der Produktivität. Beziehe dich idealerweise auf wissenschaftliche Studien oder Empfehlungen.
    4. Halte alle Belege und Nachweise bereit: Bewahre die Rechnung auf deinen Namen, Fotos des Arbeitsplatzes, Protokolle und weitere Nachweise gut sortiert auf. So kannst du auf Rückfragen des Finanzamts schnell und professionell reagieren.
    5. Bereite dich auf eine strenge Prüfung vor: Sei dir bewusst, dass das Finanzamt hohe Anforderungen stellt. Vermeide Widersprüche in deiner Steuererklärung und hole im Zweifel vorab eine verbindliche Auskunft ein, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.

    Anbieter im Vergleich (Vergleichstabelle)

     
      WalkingPad A1 Pro Bluefin Fitness Task 2.0 HomeTro 2-in-1 Walking Pad Skandika Walking Pad Nordik BLACK LORD Walking Pad MS2
    Maximale Geschwindigkeit 6 km/h 8 km/h 12 km/h 12 km/h 14 km/h
    Klappbar
    Maximale Belastbarkeit 136 kg 120 kg 110 kg 125 kg 140 kg
    Niedriger Geräuschpegel
    App-Steuerung
    Neigungsverstellung
    Preis 569,00 € 529,00 € 498,98 € 499,00 € 279,98 €
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